Um Zusammenstöße zu vermeiden, stellt der Einwinker vor Anwendung der in Absatz 5 dargestellten Zeichen sicher, dass der Roll- und Schwebebereich, in dem das Luftfahrzeug geführt werden soll, frei von Hindernissen ist.
Das klingt schon mal nach einer guten Idee.
Die Anlage 2 zur Luftverkehrs-Ordnung (zu § 21 LuftVO).
Bei Starr- und Drehflüglern.
Man weiß ja nie, ob man’s nicht mal braucht ;o)